I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
II. Abschnitt. Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen aus Ländern, die nicht zum Geltungsgebiete dieses Gesetzes gehören.
III. Abschnitt. Maßregeln zur Verhinderung der Weiterverbreitung und zur Tilgung von Tierseuchen im Geltungsgebiete dieses Gesetzes.
IV. Abschnitt. Besondere Bestimmungen für einzelne anzeigepflichtige Tierseuchen.
V. Abschnitt. Besondere Bestimmungen für Schlachtviehanlagen (Schlachtviehmärkte, Schlachthöfe und sonstige Schlachtanlagen), dann für Kontumazstallungen der Seelazarette.
VI. Abschnitt. Entschädigung für Viehverluste und für aus Anlaß der Desinfektion vernichtete Gegenstände.
VII. Abschnitt. Bestreitung der durch Vorkehrungen gegen Tierseuchen erwachsenden Kosten.
VIII. Abschnitt. Bestimmungen in betreff der Strafen und Berufungen.
IX. Abschnitt. Schlußbestimmungen.
Anlage