§ 120 TROG 2016

TROG 2016 - Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz, mit Ausnahme jener nach § 3 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 78 Abs. 6, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 84 Abs. 2, § 89 Abs. 8, § 90 Abs. 2, 3 und 4, § 93 Abs. 3 und § 95 Abs. 1 lit. d, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 30.04.2022
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