§ 119 TROG 2016 Verarbeitung personenbezogener Daten

TROG 2016 - Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Gemeinde fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(4) Der Bodenfonds ist hinsichtlich der von ihm zu besorgenden Angelegenheiten Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.

(5) Die Planungsverbände sind hinsichtlich der von ihnen zu besorgenden Planungsangelegenheiten Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung.

(6) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Personen, die einen Freizeitwohnsitz nach § 17 Abs. 1 anmelden oder nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften angemeldet haben, folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Durchführung des Anmeldeverfahrens oder für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes über Freizeitwohnsitze erforderlich sind:

a)

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

b)

grundstücks- und gebäudebezogene Daten, Daten über die Art der Verwendung von Wohnsitzen,

c)

Daten über die Eigenschaft, das Fehlen der Eigenschaft und das Erlöschen der Eigenschaft von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitze,

d)

Daten über Feststellungsbescheide nach § 17 Abs. 3 oder nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften.

(7) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Personen, die um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 7 angesucht haben, folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Durchführung des Verfahrens oder für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes über Freizeitwohnsitze erforderlich sind:

a)

Daten nach Abs. 6 lit. a, b und c,

b)

auf das Verlassenschaftsverfahren bezogene Daten,

c)

Daten über Lebensumstände im Sinn des § 13 Abs. 7 lit. b,

d)

Daten über Ausnahmebewilligungen.

(8) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Personen, die Eigentümer von Freizeitwohnsitzen oder sonst hierüber Verfügungsberechtigte sind, Daten nach Abs. 6 lit. a, c und d und Abs. 7 lit. a und d

a)

den mit der Vollziehung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 und des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, LGBl. Nr. 85, in der jeweils geltenden Fassung betrauten Behörden zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach diesen Gesetzen übertragenen Aufgaben und

b)

den Tourismusverbänden zum Zweck der Überwachung der Entrichtung der Aufenthaltsabgabe

übermitteln. Die Behörden und die Tourismusverbände dürfen die Daten zu dem in den lit. a und b jeweils genannten Zweck verarbeiten.

(9) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen von Eigentümern von Grundstücken folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Festsetzung von Vergütungen nach § 6 Abs. 4, gegebenenfalls in Verbindung mit § 26 Abs. 2 lit. c bzw. § 30 lit. c, erforderlich sind:

a)

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

b)

grundstücksbezogene Daten,

c)

Daten über Vergütungen.

(10) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf grundstücksbezogene Daten zum Zweck der Erstellung der Baulandbilanz und der Widmungsbilanz verarbeiten.

(11) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen grundstücksbezogene Daten zum Zweck der Erlassung, Fortschreibung oder Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes sowie zum Zweck der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes und von Bebauungsplänen verarbeiten und, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist, veröffentlichen. Sofern dies für diese Zwecke erforderlich ist, dürfen von Gemeindebewohnern und Eigentümern von Grundstücken weiters Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten verarbeitet werden.

(12) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen grundstücksbezogene Daten zum Zweck der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes nach § 69 dem nach Abs. 2 Verantwortlichen übermitteln. Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf die Daten zu diesem Zweck verarbeiten und veröffentlichen.

(13) Die nach den Abs. 2 und 5 Verantwortlichen dürfen grundstücksbezogene Daten zum Zweck der Erlassung oder Änderung von überörtlichen Raumordnungsprogrammen und Raumordnungsplänen bzw. von Regionalprogrammen und Regionalplänen verarbeiten und, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist, veröffentlichen. Sofern dies für diese Zwecke erforderlich ist, dürfen von Gemeindebewohnern und Eigentümern von Grundstücken weiters Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten verarbeitet werden. Die nach Abs. 5 Verantwortlichen dürfen die Daten dem nach Abs. 2 Verantwortlichen zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben der Aufsicht übermitteln.

(14) Die nach den Abs. 2 und 3 Verantwortlichen dürfen von Eigentümern von Grundstücken und von Personen, denen daran dingliche oder persönliche Rechte zukommen, folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Durchführung von Entschädigungsverfahren nach § 75 und von Umlegungsverfahren nach den §§ 77 ff. erforderlich sind:

a)

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

b)

grundstücks- und gebäudebezogene Daten, Daten über dingliche und persönliche Rechte an Grundstücken,

c)

Daten über das Entschädigungsverfahren.

Soweit dies in diesem Gesetz im Zusammenhang mit der Durchführung von Umlegungsverfahren vorgesehen ist, dürfen die Daten weiters veröffentlicht werden.

(15) Der nach Abs. 4 Verantwortliche darf von Bewerbern um Leistungen des Tiroler Bodenfonds und von Empfängern solcher Leistungen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Fondsleistung bzw. zur Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung gewährter Fondsleistungen und der Einhaltung von Beschränkungen, Auflagen oder Bedingungen erforderlich sind:

a)

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

b)

Rechtsakte, die zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Fondsleistung vorzulegen sind,

c)

Art und Ausmaß der beantragten und der gewährten Fondsleistung,

d)

Kostenvoranschläge, Rechnungen, Bankverbindungen.

(16) Die nach den Abs. 1 bis 5 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(17) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(18) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

 

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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