§ 120 TROG 2016 Inkrafttreten, Umsetzung von Unionsrecht

Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999

Die Aufgaben(1) Dieses Gesetz tritt mit 26. Februar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 81/1993, in der Gemeinde nach diesem Gesetz, mit Ausnahme jener nach § 3 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 78 Abs. 6, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 84 Abs. 2, § 89 Abs. 8, § 90 Abs. 2, 3 und 4, § 93 Abs. 3 und § 95 Abs. 1 lit. d, sind solcheFassung des eigenen WirkungsbereichesGesetzes LGBl. Nr. 4/1996 außer Kraft.

(2) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

a)

Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. 2012 Nr. L 197, S. 1,

b)

Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. 2001 Nr. L 197, S. 30,

c)

Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. 2007 Nr. L 108, S. 1.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.04.2022

Die Aufgaben(1) Dieses Gesetz tritt mit 26. Februar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 81/1993, in der Gemeinde nach diesem Gesetz, mit Ausnahme jener nach § 3 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 78 Abs. 6, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 84 Abs. 2, § 89 Abs. 8, § 90 Abs. 2, 3 und 4, § 93 Abs. 3 und § 95 Abs. 1 lit. d, sind solcheFassung des eigenen WirkungsbereichesGesetzes LGBl. Nr. 4/1996 außer Kraft.

(2) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

a)

Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. 2012 Nr. L 197, S. 1,

b)

Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. 2001 Nr. L 197, S. 30,

c)

Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. 2007 Nr. L 108, S. 1.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten