§ 8 TIWG 2015 Transparenz

TIWG 2015 - Informationsweiterverwendungsgesetz 2015 – TIWG 2015, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die für die Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung geltenden Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage und die Standardbedingungen nach § 9 sind von der öffentlichen Stelle im Voraus festzulegen und möglichst auf der Internetseite der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen. In Verträgen nach § 12 Abs. 1 ist auf solche Standardentgelte deren Berechnungsgrundlage und auf die Standardbestimmungen Bedacht zu nehmen.

(2) Sofern keine Standardentgelte festgelegt sind, haben die öffentlichen Stellen die Faktoren bei der Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage hat die betreffende öffentliche Stelle auch die Berechnungsweise dieser Entgelte für den konkreten Antrag auf Bereitstellung bekannt zu geben.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 TIWG 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 TIWG 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 TIWG 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 TIWG 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 TIWG 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TIWG 2015 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 TIWG 2015
§ 9 TIWG 2015