§ 13 TIWG 2015

TIWG 2015 - Informationsweiterverwendungsgesetz 2015 – TIWG 2015, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Verträge nach § 12 Abs. 1 dürfen keine ausschließlichen Rechte über die Weiterverwendung von Dokumenten vorsehen. Dies gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist, insbesondere weil andernfalls zu erwarten wäre, dass ein kommerzieller Dienstleister diesen Dienst mangels Wirtschaftlichkeit nicht anbieten würde. Solche Ausschließlichkeitsvereinbarungen haben jedenfalls ein besonderes Kündigungsrecht der öffentlichen Stelle für den Fall vorzusehen, dass der für den Abschluss der Vereinbarung maßgebend gewesene Grund im Nachhinein wegfällt.

(2) Ausschließlichkeitsvereinbarungen sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, daraufhin zu überprüfen, ob der für den Abschluss der Vereinbarung maßgebend gewesene Grund weiterhin vorliegt.

(3) Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein. Die wesentlichen Aspekte solcher Ausschließlichkeitsvereinbarungen sind spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten von der öffentlichen Stelle in geeigneter Weise, möglichst auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen. Weiters sind die wesentlichen Aspekte aller nach dem 15. Juli 2019 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen von der öffentlichen Stelle in geeigneter Weise, möglichst auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen.

(4) Werden rechtliche oder praktische Vereinbarungen getroffen, die nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die aber darauf abzielen oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Weiterverwendung von Dokumenten durch andere als die an der Vereinbarung beteiligten Dritten beschränken, so sind deren wesentliche Aspekte spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten von der öffentlichen Stelle in geeigneter Weise, möglichst auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen. Die Auswirkungen solcher rechtlichen oder praktischen Vereinbarungen auf die Verfügbarkeit von Daten zur Weiterverwendung sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die rechtliche oder praktische Vereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Vereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte der endgültigen Bedingungen solcher Vereinbarungen müssen transparent sein und von der öffentlichen Stelle in geeigneter Weise, möglichst auf ihrer Internetseite, veröffentlicht werden.

(5) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen. Wird für die Digitalisierung von Kulturbeständen ein ausschließliches Recht eingeräumt, so darf dieses grundsätzlich für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, so ist die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre zu überprüfen.

(6) Vereinbarungen, mit denen für die Digitalisierung von Kulturbeständen ein ausschließliches Recht eingeräumt wird, müssen transparent sein und möglichst auf der Internetseite der öffentlichen Stelle veröffentlicht oder sonst auf geeignete Weise öffentlich bekannt gemacht werden. Weiters ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie ist am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen.

(7) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, auf die die Voraussetzungen nach Abs. 2 zweiter Satz nicht zutreffen und die auch nicht unter die Ausnahme des Abs. 4 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.

In Kraft seit 15.07.2021 bis 31.12.9999
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