(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Verwendung offener Daten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten nach dem Grundsatz „konzeptionell und standardmäßig offen“ zu erleichtern, um dadurch insbesondere die Erstellung neuer Produkte und Dienstleistungen zu fördern.
(2) Soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, sind Dokumente öffentlicher Stellen, die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, nach den §§ 6 bis 12 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zur Weiterverwendung bereitzustellen.
(3) Dokumente, an denen Bibliotheken, Museen und Archive öffentlicher Stellen Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können nach den §§ 6 bis 12 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.
(4) Dokumente von Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen, die öffentlich finanzierte Forschungsdaten enthalten, sind nach den §§ 9 bis 12 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke kostenfrei zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn sie bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu berücksichtigen.
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