§ 19 TIWG 2015

TIWG 2015 - Informationsweiterverwendungsgesetz 2015 – TIWG 2015, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Soweit in diesem Gesetz auf landesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind sie in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

1.

Datenschutzgesetz - DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 14/2019,

2.

Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 63/2018.

In Kraft seit 15.07.2021 bis 31.12.9999
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