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(1) Die Satzungen der Agrargemeinschaften (§ 34 Abs. 2) haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
a) |
| |||||||||
b) | die Rechte und Pflichten der Mitglieder | |||||||||
c) | den Aufgabenbereich der Organe | |||||||||
d) | die Art und Form der Einladung zu den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses sowie die Führung des Protokollbuches | |||||||||
e) | die Angelegenheiten, | |||||||||
f) | die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse | |||||||||
g) | die Abwicklung des Geldverkehrs, die Verrechnung |
(3) Die Mitglieder haben ihre Stimmen persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte abzugeben. Von der Beibringung einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn ein Mitglied durch ein dem Obmann bekanntes Familienmitglied vertreten wird und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehen. Ein Bevollmächtigter darf höchstens zwei Mitglieder vertreten.
(1) Die Satzungen der Agrargemeinschaften (§ 34 Abs. 2) haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
a) |
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b) | die Rechte und Pflichten der Mitglieder | |||||||||
c) | den Aufgabenbereich der Organe | |||||||||
d) | die Art und Form der Einladung zu den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses sowie die Führung des Protokollbuches | |||||||||
e) | die Angelegenheiten, | |||||||||
f) | die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse | |||||||||
g) | die Abwicklung des Geldverkehrs, die Verrechnung |
(3) Die Mitglieder haben ihre Stimmen persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte abzugeben. Von der Beibringung einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn ein Mitglied durch ein dem Obmann bekanntes Familienmitglied vertreten wird und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehen. Ein Bevollmächtigter darf höchstens zwei Mitglieder vertreten.