§ 5 T-PVG Verarbeitung personenbezogener Daten

T-PVG - Patientenvertretung, Tiroler, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist sind hinsichtlich der Aufgaben der Tiroler Patientenvertretung Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit der Entgegennahme und Behandlung von Beschwerden, der Information über das Ergebnis der Prüfung von Beschwerden, dem Aufzeigen von Mängeln oder Missständen und Hinwirken auf deren Beseitigung, der Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten der Personen nach § 1 Abs. 1, Prüfung von Anregungen und Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung der Stellung der Personen nach § 1 Abs. 1, Wahrnehmung der Aufgaben des Entschädigungsbeauftragten nach dem Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetz sowie der Abgabe von Stellungnahmen in grundlegenden allgemeinen patientenrelevanten Fragen jeweils erforderlich sind:

a)

von Patienten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Ausbildung, Daten zum Beruf, Sozialversicherungsnummer, Daten über den Gesundheitszustand, Daten über Vertretungsverhältnis, Daten zur Patienten-Verfügung, Sterbedatum, sowie Daten über die Staatsbürgerschaft, die ZMR-Zahl, das Geburtsland, den Geburtsort, den Familienstand, den Geburtsnamen, Daten über Bankverbindungen,

b)

von Vertretern des Patienten, von Vertrauenspersonen des Patienten, von sonstigen involvierten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über das Beziehungsverhältnis zum Patienten, sowie Daten über die Staatsbürgerschaft, die ZMR-Zahl, das Geburtsland, den Geburtsort, den Familienstand, den Geburtsnamen, Daten über Bankverbindungen,

c)

von den Ansprechpersonen von Krankenanstalten, Kuranstalten und Rettungsdiensten (einschließlich der Leitstelle Tirol) und solchen Gesundheitsdiensteanbietern für deren gesetzliche Regelung das Land zuständig ist (Sprengelärztinnen und –ärzte), von den Ansprechpersonen von Patientenselbsthilfegruppen, von Ansprechpersonen der Haftpflichtversicherungen der Krankenanstalt vorgenannten Einrichtungen, von im Verfahren beteiligtem medizinischen Personal: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

d)

von Sachverständigen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Ausbildung,

e)

von Mitarbeitern von Systempartnern im Rahmen der allgemeinen und individuellen Interessensvertretung: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben oder für die Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen nicht mehr benötigt werden.

(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf die Daten nach Abs. 2 lit. a bis e soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Vertretungs-, Informations- und Auskunftspflichten erforderlich ist, an

a)

die von dem jeweiligen Beschwerdevorwurf betroffenen Gesundheitsdienste-Anbieter,

b)

Angehörige der Gesundheitsberufe,

c)

Haftpflichtversicherungen der betroffenen Gesundheitsdienste-Anbieter,

d)

Schieds- und Schlichtungsstellen,

e)

den Tiroler Patientenentschädigungsfonds,

f)

Sozialversicherungsträger,

g)

Sachverständige,

h)

den Kinder- und Jugendanwalt des Landes Tirol,

i)

die Landesregierung und

j)

sonstige Systempartner, wie andere Ombudsstellen

übermitteln.

(5) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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