(1) Zur Wahrung und Sicherung der Rechte und Interessen von Personen, die in Tirol Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens in Anspruch nehmen oder aufgrund ihres Gesundheitszustandes solcher Leistungen bedürfen, wird beim Amt der Tiroler Landesregierung eine unabhängige Tiroler Patientenvertretung eingerichtet.
(2) Leistungen im Sinne des Abs. 1 werden durch Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstige in die Zuständigkeit des Landes fallende Gesundheitseinrichtungen sowie im Rahmen des Rettungswesens erbracht.
(3) Durch dieses Gesetz wird die Tätigkeit anderer Einrichtungen, Vereinigungen und Personen, die der Wahrung der Rechte und Interessen von Personen dient, nicht berührt. Die Zuständigkeit der Tiroler Patientenvertretung besteht nur insoweit, als nicht nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine entsprechende Vertretung für die Rechte und Interessen nach Abs. 1 vorgesehen ist.
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