§ 2 T-PVG Aufgaben

T-PVG - Patientenvertretung, Tiroler, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Die Tiroler Patientenvertretung hat für die im § 1 Abs. 1 genannten Personen folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a)

Entgegennahme und Behandlung von Beschwerden sowie Information über das Ergebnis der Prüfung,

b)

Aufzeigen von Mängeln oder Missständen und Hinwirken auf deren Beseitigung,

c)

Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten der Personen nach § 1 Abs. 1,

d)

Prüfung von Anregungen und Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung der Stellung der Personen nach § 1 Abs. 1,

e)

Wahrnehmung der Aufgaben des Entschädigungsbeauftragten nach dem Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, LBGl. Nr. 71/2001, in der jeweils geltenden Fassung,

f)

Abgabe von Stellungnahmen in grundlegenden allgemeinen patientenrelevanten Fragen.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Tiroler Patientenvertretung für die Personen nach § 1 Abs. 1 im erforderlichen Ausmaß außerhalb der Landeshauptstadt Sprechstunden bzw. Sprechtage abzuhalten.

(3) Der Tiroler Patientenvertretung ist bei der Durchführung von Begutachtungsverfahren zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen des Landes, bei grundlegenden Planungsvorhaben des Landes und vor der Errichtung neuer stationärer und ambulanter Versorgungsstrukturen, für die öffentliche Mittel eingesetzt werden, Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme nach Abs. 1 lit. f zu geben.

(4) Der Patientenvertreter und seine Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht, verpflichtet.

(5) Die Inanspruchnahme der Tiroler Patientenvertretung erfolgt unentgeltlich.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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