(1) Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, die von Landesbehörden zu erlassen oder anzuwenden sind, wie Verordnungen, Richtlinien, freiwillige Vereinbarungen und dergleichen, sind von den zur Erlassung oder Anwendung solcher technischer Vorschriften zuständigen anderen Landesbehörden der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens nach § 3 zu übermitteln. Dies gilt für endgültig erlassene technische Vorschriften sinngemäß.
(2) Die Landesregierung hat das vom Bund bestätigte Eingangsdatum der internationalen Notifikation sowie Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates zu notifizierten Entwürfen anderer Landesbehörden diesen unverzüglich mitzuteilen.
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