(1) Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften aus dem Bereich der Gesetzgebung oder Vollziehung des Landes, für die nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft eine Notifikationspflicht besteht, sind einem Notifikationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einzelner seiner Bestimmungen erweitern, soweit dies im Hinblick auf technische Vorschriften zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen notwendig ist.
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