Gesamte Rechtsvorschrift T-NG

Notifikationsgesetz, Tiroler

T-NG
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Stand der Gesetzesgebung: 10.03.2019
Gesetz vom 30. Juni 1999 über das Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften in Tirol (Tiroler Notifikationsgesetz)

StF: LGBl. Nr. 43/1999

§ 1 T-NG Geltungsbereich


(1) Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften aus dem Bereich der Gesetzgebung oder Vollziehung des Landes, für die nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft eine Notifikationspflicht besteht, sind einem Notifikationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen.

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einzelner seiner Bestimmungen erweitern, soweit dies im Hinblick auf technische Vorschriften zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen notwendig ist.

§ 2 T-NG Begriffsbestimmungen


(1) Erzeugnisse sind alle gewerblich hergestellten und alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse einschließlich Fischprodukte.

(2) Dienste sind Dienstleistungen der Informationsgesellschaft, das sind alle in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistungen. Dabei gelten als:

a)

im Fernabsatz erbrachte Dienstleistungen, solche Dienstleistungen, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht werden;

b)

elektronisch erbrachte Dienstleistungen, solche Dienstleistungen, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen werden und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen werden;

c)

auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistungen, solche Dienstleistungen, die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht werden.

(3) Technische Spezifikationen sind Spezifikationen, die in einem Schriftstück enthalten sind, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren.

(4) Sonstige Vorschriften sind Vorschriften für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikationen sind und die insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen werden und die den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betreffen, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder dessen Vermarktung wesentlich beeinflussen können.

(5) Vorschriften betreffend Dienste sind allgemein gehaltene Vorschriften über den Zugang zu den Aktivitäten der im Abs. 2 genannten Dienste und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluss von Regelungen, die nicht speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielen. Dabei gelten Vorschriften als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellen. Vorschriften sind nicht als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinn eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirken.

(6) Technische Vorschriften sind technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften sowie Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto (Abs. 7) für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung im Landesgebiet verbindlich ist, sowie – vorbehaltlich der Bestimmungen des § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 3 lit. b und c und Abs. 4 – der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen die Herstellung, die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Erzeugnisses oder die Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden.

(7) Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere:

a)

die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, in denen entweder auf technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften bzw. Vorschriften betreffend Dienste oder auf Berufskodizes bzw. Verhaltenskodizes, die ihrerseits einen Verweis auf technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung eine Konformität mit den durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen vermuten lässt;

b)

freiwillige Vereinbarungen, bei denen das Land Tirol Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen, sonstigen Vorschriften und Vorschriften betreffend Dienste mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen bezwecken;

c)

die technischen Spezifikationen, bzw. sonstigen Vorschriften bzw. Vorschriften betreffend Dienste, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse Einfluss haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen, sonstigen Vorschriften bzw. Vorschriften betreffend Dienste fördern; dies gilt nicht für technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften bzw. Vorschriften betreffend Dienste, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen.

(8) Entwürfe von technischen Vorschriften sind Texte von technischen Spezifikationen, von sonstigen Vorschriften oder von Vorschriften betreffend Dienste einschließlich Verwaltungsvorschriften, die ausgearbeitet worden sind, um diese Spezifikation als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und die sich im Stadium der Ausarbeitung befinden, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind.

(9) Wesentliche Änderungen sind Änderungen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.

(10) Ausführliche Stellungnahmen sind Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Notifikation eines Entwurfs einer technischen Spezifikation, sonstigen Vorschrift bzw. Vorschrift betreffend Dienste bei der Europäischen Kommission zu diesem abgegeben werden und einer solchen zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die

a)

im Fall von technischen Vorschriften nach Abs. 6 mit Ausnahme der Entwürfe betreffend Dienste den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes,

b)

im Fall von Vorschriften betreffend Dienste nach Abs. 5 den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber im Rahmen des Binnenmarktes

beeinträchtigen könnten.

§ 3 T-NG Notifikationsverfahren


(1) Die Landesregierung hat Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften dem Bund zur Notifikation an die Europäische Kommission zu übermitteln. Sofern eine vollständige Umsetzung einer internationalen oder europäischen Norm erfolgen soll, reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt.

(2) Das Ersuchen um Notifikation hat jedenfalls zu enthalten:

a)

den vollständigen Titel des Entwurfes,

b)

eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhaltes des Entwurfes,

c)

die Gründe, die die Erlassung der betreffenden technischen Vorschrift oder deren wesentliche Änderung entsprechend dem Entwurf erforderlich machen.

Sofern dies noch nicht bei einer früheren Mitteilung geschehen ist, sind gleichzeitig die hauptsächlich und unmittelbar betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuschließen, wenn diese für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfes notwendig sind. Sofern die vertrauliche Behandlung ausdrücklich verlangt wird, ist dies zu begründen.

(3) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift oder einer wesentlichen Änderung einer solchen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so sind eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte und, sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, zu übermitteln.

(4) Die Notifikationspflicht besteht nicht für Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, sofern diese

a)

verbindliche Unionsrechtsakte umsetzen, mit denen technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in Kraft gesetzt werden;

b)

Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in der Europäischen Union in Kraft gesetzt werden;

c)

Schutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen Unionsrechtsakten enthalten sind;

d)

Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit anwenden;

e)

lediglich einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union nachkommen;

f)

lediglich eine technische Vorschrift nach § 2 Abs. 6 und 7 zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern, entsprechend einem Antrag der Europäischen Kommission ändern;

g)

Maßnahmen betreffen, die im Rahmen des AEUV zum Schutz von Personen, insbesondere von Dienstnehmern bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich gehalten werden, sofern diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.

§ 4 T-NG Stillhaltefristen


(1) Die jeweils zuständigen Landesbehörden haben dafür zu sorgen, dass vor dem Ablauf einer dreimonatigen Frist nach dem Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission die technische Vorschrift nicht erlassen oder angewendet wird. Diese Frist verlängert sich auf:

a)

vier Monate im Fall einer beabsichtigten Vorschrift betreffend Dienste, sofern innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgegeben wird, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten;

b)

vier Monate im Fall einer beabsichtigten freiwilligen Vereinbarung nach § 2 Abs. 7 lit. b, sofern innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgegeben wird;

c)

sechs Monate in allen nicht von lit. a und b erfassten Fällen, wenn innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgegeben wird;

d)

zwölf Monate, wenn die Europäische Kommission innerhalb der Dreimonatsfrist

1.

im Fall des Entwurfs einer technischen Vorschrift mit Ausnahme der Vorschriften betreffend Dienste die Absicht bekanntgibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinn des Art. 288 AEUV vorzuschlagen oder zu erlassen, oder

2.

bekannt gibt, dass der Entwurf einer technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für den dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinn des Art. 288 AEUV vorgelegt worden ist;

e)

18 Monate, wenn der Rat der Europäischen Union innerhalb der Stillhaltefrist nach lit. d einen Standpunkt festlegt.

(2) Die Fristen nach Abs. 1 lit. d und e enden vorzeitig,

a)

wenn die Europäische Kommission mitteilt, dass sie auf ihre Absicht verzichtet, einen verbindlichen Unionsrechtsakt vorzuschlagen oder zu erlassen,

b)

wenn die Europäische Kommission die Rücknahme ihres Entwurfes oder Vorschlages mitteilt, oder

c)

sobald ein verbindlicher Unionsrechtsakt vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union oder von der Europäischen Kommission erlassen worden ist.

(3) Die Stillhaltefristen nach Abs. 1 gelten nicht

a)

wenn es notwendig ist, eine technische Vorschrift aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und die sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, auf die Erhaltung von Pflanzen oder auf die Sicherheit und im Fall von Vorschriften betreffend Dienste auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz beziehen, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen. Die Dringlichkeit dieser Maßnahme ist im Ersuchen um Notifikation nach § 3 Abs. 1 zu begründen;

b)

für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in Bezug auf ein Herstellungsverbot erlassen werden, sofern diese Bestimmungen den freien Warenverkehr nicht behindern, und

c)

für technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften bzw. Vorschriften betreffend Dienste nach § 2 Abs. 7 lit. c.

(4) Abs. 1 lit. d und e sowie Abs. 2 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen nach § 2 Abs. 7 lit. b.

(5) Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen. Sind Berichte oder Stellungnahmen an die Europäische Kommission erforderlich, so hat die Übermittlung nach § 3 Abs. 1 zu erfolgen.

(6) Die endgültig erlassene technische Vorschrift ist unverzüglich nach § 3 Abs. 1 an die Europäische Kommission zu übermitteln.

§ 5 T-NG Übermittlungs- und Evidenzstelle


(1) Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, die von Landesbehörden zu erlassen oder anzuwenden sind, wie Verordnungen, Richtlinien, freiwillige Vereinbarungen und dergleichen, sind von den zur Erlassung oder Anwendung solcher technischer Vorschriften zuständigen anderen Landesbehörden der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens nach § 3 zu übermitteln. Dies gilt für endgültig erlassene technische Vorschriften sinngemäß.

(2) Die Landesregierung hat das vom Bund bestätigte Eingangsdatum der internationalen Notifikation sowie Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates zu notifizierten Entwürfen anderer Landesbehörden diesen unverzüglich mitzuteilen.

§ 6 T-NG (Landesverfassungsbestimmung)


(1) Gesetzesvorschläge, die technische Vorschriften oder wesentliche Änderungen solcher Vorschriften zum Gegenstand haben und die als Anträge von Abgeordneten oder von Ausschüssen oder als Volksbegehren an den Landtag gelangen, sind der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens nach § 3 zu übermitteln. Das Gleiche gilt für Gesetzesvorschläge der Landesregierung, wenn im Verfahren im Landtag eine bereits einem Notifikationsverfahren unterzogene technische Vorschrift wesentlich geändert oder eine solche neu aufgenommen wird.

(2) Die Landesregierung hat das vom Bund bestätigte Eingangsdatum der internationalen Notifikation sowie Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates dem Landtag mitzuteilen.

(3) Der Landtag hat dafür zu sorgen, dass vor dem Ablauf der Stillhaltefristen nach § 4 die technische Vorschrift nicht beschlossen wird. Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen. Sind Berichte oder Stellungnahmen an die Europäische Kommission erforderlich, so hat die Übermittlung nach § 3 Abs. 1 zu erfolgen.

§ 7 T-NG Inkrafttreten, Umsetzung von Unionsrecht, Hinweispflicht


(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, umgesetzt.

(3) In der Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen, die eine notifizierte technische Vorschrift enthalten, ist in geeigneter Weise auf die umgesetzte Richtlinie nach Abs. 2 hinzuweisen.

Notifikationsgesetz, Tiroler (T-NG) Fundstelle


Gesetz vom 30. Juni 1999 über das Informationsverfahren auf dem
Gebiet der technischen Vorschriften in Tirol (Tiroler
Notifikationsgesetz)

StF: LGBl. Nr. 43/1999

Änderung

STF: LGBl. Nr. 43/1999 - Landtagsmaterialien: 139/99

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

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