Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDem Musikschulbeirat gehören als beschließende Mitglieder das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Musikschulen zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender sowie siebzehn weitere Mitglieder an.
(2)Absatz 2Dem Musikschulbeirat gehören als beratende Mitglieder an:
a)Litera ader Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten des Tiroler Musikschulwerkes zuständigen Organisationseinheit;
b)Litera bder Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für das Dienst- und Personalvertretungsrecht der Lehrer an Landesmusikschulen zuständigen Organisationseinheit;
c)Litera cein beim Amt der Tiroler Landesregierung mit den Angelegenheiten des Tiroler Musikschulwerkes betrauter Bediensteter;
d)Litera dein Leiter oder Lehrer einer Landesmusikschule;
e)Litera eder Leiter des Tiroler Landeskonservatoriums;
f)Litera fder Leiter der Abteilung Musikerziehung in Innsbruck der Hochschule Mozarteum;
g)Litera geinen auf dem Gebiet der Musikerziehung fachkundigen Vertreter der Bildungsdirektion;
h)Litera hein Vertreter des Landesverbandes der Tiroler Blasmusikkapellen;
i)Litera iein Vertreter der Elternschaft.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.03.2024
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