§ 4 T-LBHG Übertragung dienstrechtlicher Aufgaben

T-LBHG - Landesmuseen-Betriebsgesellschaft m. b. H., Tiroler, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Folgende Angelegenheiten werden von dem für die Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber den nach § 3 Abs. 1 der Gesellschaft zugewiesenen Landesbediensteten selbstständig wahrgenommen:

a)

Ausübung der Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft;

b)

Fachaufsicht über die Bediensteten bei der Besorgung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft.

In Kraft seit 15.02.2006 bis 31.12.9999
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