(1) Der Gesellschaft können im Eigentum, im Besitz oder in einem sonstigen Verfügungsrecht des Landes Tirol stehende Bilder, Skulpturen und sonstige bewegliche Kulturgüter, die musealen oder anderen kulturellen Verwendungen dienen, zur Betreuung und Verwaltung überlassen werden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Von einer Überlassung nach Abs. 1 sind ausgeschlossen:
a) | Bilder, Skulpturen oder sonstige bewegliche Kulturgüter in historischen Sälen und Räumen, die hauptsächlich oder überwiegend als Sitzungs- oder Tagungsräume verwendet werden, und in Kirchen und Kapellen; | |||||||||
b) | Gegenstände und Archivalien in der Verwaltung des Tiroler Landesarchivs. |
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