(1) Landesbedienstete, die im Tiroler Volkskunstmuseum oder in der Hofkirche in Innsbruck beschäftigt sind, können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete jederzeit der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Der für die Personalangelegenheiten zuständige Geschäftsführer der Gesellschaft ist Dienststellenleiter im Sinn der dienstrechtlichen Vorschriften und als solcher Vorgesetzter aller Landesbediensteten, die bei der Gesellschaft ihren Dienst versehen.
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