(1) Die Berufsbezeichnungen Facharbeiter nach § 7 Abs. 3 und Meister nach § 12 Abs. 4 sind zu beurkunden. Die Urkunden sind von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auszustellen und haben entsprechend dem Gegenstand ihrer Beurkundung die Bezeichnung Facharbeiter- oder Meisterbrief zu enthalten. Gegebenenfalls ist anzuführen, dass besondere Fähigkeiten und Kenntnisse nach § 11 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 nachgewiesen wurden.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Urkunden nach Abs. 1 zu erlassen. Diese Urkunden haben jedenfalls den Namen und das Geburtsdatum des zur Führung der Berufsbezeichnung Berechtigten und einen Hinweis auf den erfolgreichen Abschluss der entsprechenden Ausbildung und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung zu enthalten.
0 Kommentare zu § 24 T-LB