§ 21 T-LB

T-LB - Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Die Prüfungen sind von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durchzuführen. Diese hat die erforderliche Anzahl an Prüfungskommissionen für die Facharbeiter- und die Meisterprüfungen in den einzelnen Bereichen nach § 3 Abs. 2 zu bestellen.

(2) Jede Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Ein Mitglied der Prüfungskommission muss Lehrer an einer land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule nach dem Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetz 2012 sein. Je ein weiteres Mitglied muss aus dem Kreis der selbstständigen und der unselbstständigen Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Tiroler Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 79/1993, in der jeweils geltenden Fassung jenes Bereiches nach § 3 Abs. 2 kommen, in dem die Berufsausbildung des Prüfungswerbers erfolgt ist.

(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jede Prüfungskommission den Lehrer an einer land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule auf Vorschlag der Landesregierung und die weiteren Mitglieder je zur Hälfte auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat aus dem Kreis der Mitglieder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestellen.

(4) Soweit es sich nicht um Lehrer an einer land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule handelt, dürfen zu Mitgliedern der Prüfungskommission nur Personen bestellt werden, die persönlich und fachlich befähigt sind.

(5) Für die Beurteilung der persönlichen Eignung gilt § 18 Abs. 2 erster Satz.

(6) Fachlich befähigt sind

a)

Meister in den betreffenden Bereichen nach § 3 Abs. 2 und

b)

Personen, die eine inländische Universität, eine einschlägige höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt oder eine sonstige allgemeinbildende oder berufsbildende höhere Schule erfolgreich besucht haben.

(7) Ein Mitglied der Prüfungskommission scheidet vorzeitig aus durch Verzicht auf die Mitgliedschaft oder durch Widerruf der Bestellung. Der Verzicht ist gegenüber der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 4 nicht mehr gegeben sind. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen. Der Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertreter, die weiteren Mitglieder werden im Falle ihrer Verhinderung durch das jeweilige Ersatzmitglied vertreten.

(8) Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung, deren Höhe unter Bedachtnahme auf den Zeitaufwand und die Mühewaltung durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist.

In Kraft seit 25.06.2015 bis 31.12.9999
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