§ 24 T-LB (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Berufsbezeichnungen Facharbeiter nach § 7 Abs. 3 und Meister nach § 12 Abs. 4 sind zu beurkunden. Die Urkunden sind von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auszustellen und haben entsprechend dem Gegenstand ihrer Beurkundung die Bezeichnung Facharbeiter- oder Meisterbrief zu enthalten. Gegebenenfalls ist anzuführen, dass besondere Fähigkeiten und Kenntnisse nach § 11 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 nachgewiesen wurden.Die Berufsbezeichnungen Facharbeiter nach Paragraph 7, Absatz 3 und Meister nach Paragraph 12, Absatz 4, sind zu beurkunden. Die Urkunden sind von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auszustellen und haben entsprechend dem Gegenstand ihrer Beurkundung die Bezeichnung Facharbeiter- oder Meisterbrief zu enthalten. Gegebenenfalls ist anzuführen, dass besondere Fähigkeiten und Kenntnisse nach Paragraph 11, Absatz eins, oder Paragraph 14, Absatz eins, nachgewiesen wurden.
  2. (2)Absatz 2Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Urkunden nach Abs. 1 zu erlassen. Diese Urkunden haben jedenfalls den Namen und das Geburtsdatum des zur Führung der Berufsbezeichnung Berechtigten und einen Hinweis auf den erfolgreichen Abschluss der entsprechenden Ausbildung und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung zu enthalten.Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Urkunden nach Absatz eins, zu erlassen. Diese Urkunden haben jedenfalls den Namen und das Geburtsdatum des zur Führung der Berufsbezeichnung Berechtigten und einen Hinweis auf den erfolgreichen Abschluss der entsprechenden Ausbildung und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung zu enthalten.
§ 24 T-LB seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 25.06.2015 bis 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie Berufsbezeichnungen Facharbeiter nach § 7 Abs. 3 und Meister nach § 12 Abs. 4 sind zu beurkunden. Die Urkunden sind von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auszustellen und haben entsprechend dem Gegenstand ihrer Beurkundung die Bezeichnung Facharbeiter- oder Meisterbrief zu enthalten. Gegebenenfalls ist anzuführen, dass besondere Fähigkeiten und Kenntnisse nach § 11 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 nachgewiesen wurden.Die Berufsbezeichnungen Facharbeiter nach Paragraph 7, Absatz 3 und Meister nach Paragraph 12, Absatz 4, sind zu beurkunden. Die Urkunden sind von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auszustellen und haben entsprechend dem Gegenstand ihrer Beurkundung die Bezeichnung Facharbeiter- oder Meisterbrief zu enthalten. Gegebenenfalls ist anzuführen, dass besondere Fähigkeiten und Kenntnisse nach Paragraph 11, Absatz eins, oder Paragraph 14, Absatz eins, nachgewiesen wurden.
  2. (2)Absatz 2Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Urkunden nach Abs. 1 zu erlassen. Diese Urkunden haben jedenfalls den Namen und das Geburtsdatum des zur Führung der Berufsbezeichnung Berechtigten und einen Hinweis auf den erfolgreichen Abschluss der entsprechenden Ausbildung und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung zu enthalten.Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Urkunden nach Absatz eins, zu erlassen. Diese Urkunden haben jedenfalls den Namen und das Geburtsdatum des zur Führung der Berufsbezeichnung Berechtigten und einen Hinweis auf den erfolgreichen Abschluss der entsprechenden Ausbildung und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung zu enthalten.
§ 24 T-LB seit 19.04.2024 weggefallen.

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