Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDie Abgabe ist jeweils für jenen Zeitraum zu entrichten, für den eine Beitragspflicht nach § 8 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 besteht.Die Abgabe ist jeweils für jenen Zeitraum zu entrichten, für den eine Beitragspflicht nach Paragraph 8, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 besteht.
(2)Absatz 2Für die Festsetzung und die Fälligkeit der Abgabe gilt § 12 Abs. 2 erster bis vierter Satz des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß.Für die Festsetzung und die Fälligkeit der Abgabe gilt Paragraph 12, Absatz 2, erster bis vierter Satz des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß.
(3)Absatz 3Für die Entrichtung der Abgabe gelten § 8 Abs. 3, § 17 Abs. 4 und 5 und § 21 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz und Abs. 3 zweiter Satz des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß.Für die Entrichtung der Abgabe gelten Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 4 und 5 und Paragraph 21, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Satz und Absatz 3, zweiter Satz des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß.
(4)Absatz 4Die Abgabenbehörde kann mit dem Abgabenschuldner Vereinbarungen über die Fälligkeit und die Form der Entrichtung der Abgabe treffen, wenn dadurch die Bemessung oder die Einhebung der Abgabe vereinfacht wird. Über Streitigkeiten aus solchen Vereinbarungen entscheidet die Abgabenbehörde mit Bescheid.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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