§ 1 T-KFAG Abgabe, Abgabenschuldner
- (1)Absatz einsZur Gewährung von Förderungen und Zuweisungen nach § 6 Abs. 4 wird eine Kulturförderungsabgabe – im Folgenden kurz Abgabe genannt – als ausschließliche Landesabgabe erhoben.Zur Gewährung von Förderungen und Zuweisungen nach Paragraph 6, Absatz 4, wird eine Kulturförderungsabgabe – im Folgenden kurz Abgabe genannt – als ausschließliche Landesabgabe erhoben.
- (2)Absatz 2Abgabenschuldner ist, wer aufgrund eines Hauptwohnsitzes oder einer Betriebsstätte in Tirol zur Entrichtung von ORF-Beiträgen nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, verpflichtet ist.Abgabenschuldner ist, wer aufgrund eines Hauptwohnsitzes oder einer Betriebsstätte in Tirol zur Entrichtung von ORF-Beiträgen nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, verpflichtet ist.
§ 2 T-KFAG Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe
- (1)Absatz einsBemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgabe sind die monatlich aufgrund eines Hauptwohnsitzes oder einer Betriebsstätte in Tirol zu entrichtenden ORF-Beiträge nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Für Abgabenschuldner, deren Anzahl an zu entrichtenden ORF-Beiträgen nach § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 auf 100 ORF-Beiträge monatlich verringert wurde, sind die nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 aufgrund von Betriebsstätten in Tirol vor der Deckelung nach § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ermittelten ORF-Beiträge Bemessungsgrundlage.Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgabe sind die monatlich aufgrund eines Hauptwohnsitzes oder einer Betriebsstätte in Tirol zu entrichtenden ORF-Beiträge nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Für Abgabenschuldner, deren Anzahl an zu entrichtenden ORF-Beiträgen nach Paragraph 4, Absatz 4, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 auf 100 ORF-Beiträge monatlich verringert wurde, sind die nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 aufgrund von Betriebsstätten in Tirol vor der Deckelung nach Paragraph 4, Absatz 4, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ermittelten ORF-Beiträge Bemessungsgrundlage.
- (2)Absatz 2Die Höhe der Abgabe beträgt monatlich 20 v. H. der Bemessungsgrundlage. Im Fall des Abs. 1 zweiter Satz verringert sich die Abgabe um den gleichen Prozentsatz, um den sich die Anzahl der zu entrichtenden ORF-Beiträge durch die Deckelung nach § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 bundesweit verringert hat. Die Abgabenbeträge sind auf volle zehn Cent zu runden. Dabei sind Beträge unter fünf Cent abzurunden und Beträge ab fünf Cent aufzurunden.Die Höhe der Abgabe beträgt monatlich 20 v. H. der Bemessungsgrundlage. Im Fall des Absatz eins, zweiter Satz verringert sich die Abgabe um den gleichen Prozentsatz, um den sich die Anzahl der zu entrichtenden ORF-Beiträge durch die Deckelung nach Paragraph 4, Absatz 4, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 bundesweit verringert hat. Die Abgabenbeträge sind auf volle zehn Cent zu runden. Dabei sind Beträge unter fünf Cent abzurunden und Beträge ab fünf Cent aufzurunden.
§ 3 T-KFAG Zeitraum der Abgabepflicht, Entrichtung, Vereinbarungen
- (1)Absatz einsDie Abgabe ist jeweils für jenen Zeitraum zu entrichten, für den eine Beitragspflicht nach § 8 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 besteht.Die Abgabe ist jeweils für jenen Zeitraum zu entrichten, für den eine Beitragspflicht nach Paragraph 8, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 besteht.
- (2)Absatz 2Für die Festsetzung und die Fälligkeit der Abgabe gilt § 12 Abs. 2 erster bis vierter Satz des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß.Für die Festsetzung und die Fälligkeit der Abgabe gilt Paragraph 12, Absatz 2, erster bis vierter Satz des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß.
- (3)Absatz 3Für die Entrichtung der Abgabe gelten § 8 Abs. 3, § 17 Abs. 4 und 5 und § 21 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz und Abs. 3 zweiter Satz des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß.Für die Entrichtung der Abgabe gelten Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 4 und 5 und Paragraph 21, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Satz und Absatz 3, zweiter Satz des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß.
- (4)Absatz 4Die Abgabenbehörde kann mit dem Abgabenschuldner Vereinbarungen über die Fälligkeit und die Form der Entrichtung der Abgabe treffen, wenn dadurch die Bemessung oder die Einhebung der Abgabe vereinfacht wird. Über Streitigkeiten aus solchen Vereinbarungen entscheidet die Abgabenbehörde mit Bescheid.
§ 4 T-KFAG Behörden
- (1)Absatz einsAbgabenbehörde nach diesem Gesetz ist die ORF-Beitrags Service GmbH, im Folgenden kurz Gesellschaft genannt, sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Landesregierung.
- (2)Absatz 2Die Gesellschaft unterliegt bei der Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung der Gesellschaft allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Im Fall der Nichtbefolgung einer Weisung haftet die Gesellschaft für die dem Land Tirol dadurch entstehenden Abgabenausfälle oder sonstigen Schäden, sofern die Weisung vom zuständigen Organ erteilt wurde und deren Befolgung nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Weiters hat die Gesellschaft der Landesregierung hinsichtlich der Vollziehung dieses Gesetzes jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Akten zu gewähren, Unterlagen zu übermitteln und Bericht zu erstatten.
- (3)Absatz 3In einem Vertrag zwischen dem Land Tirol und der Gesellschaft sind darüber hinaus die gegenseitigen Rechte und Pflichten näher zu regeln. Dabei sind jedenfalls vorzusehen:
- a)Litera adie Verpflichtung der Gesellschaft zur ordnungsgemäßen Einhebung der Abgabe;
- b)Litera bdie Verpflichtung der Gesellschaft, bei der Vollziehung dieses Gesetzes entsprechend qualifiziertes und geschultes Personal einzusetzen;
- c)Litera cdie Haftung der Gesellschaft für Schäden, die dem Land Tirol aus der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Vertrages entstehen;
- d)Litera dRegelungen über die Kündigung dieses Vertrages; dabei sind Kündigungsfrist und Kündigungstermin so zu vereinbaren, dass eine rechtzeitige Anpassung dieses Gesetzes möglich ist.
§ 5 T-KFAG Verfahren, Verjährung
- (1)Absatz einsFür das Verfahren zur Erhebung der Abgabe gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 88/2023.Für das Verfahren zur Erhebung der Abgabe gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,.
- (2)Absatz 2Rückständige Abgabenbeträge sind im Verwaltungsweg einzubringen. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt. Aufgrund von Rückstandsausweisen und Abgabenentscheidungen, die mit der Bestätigung der Gesellschaft, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, versehen sind, kann die Gesellschaft die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann von der Gesellschaft ein Säumniszuschlag von 10 v. H. des aushaftenden Abgabenbetrages vorgeschrieben werden.
- (3)Absatz 3Ist die Einbringung von rückständigen Abgabenbeträgen aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners oder besonderer Umstände nicht möglich oder unbillig, so kann die Abgabenbehörde die Entrichtung der Abgabe in Raten oder die Stundung der Abgabe bewilligen. Bedeutet die Einbringung der Abgabe für den Abgabenschuldner eine besondere Härte oder ist das Verfahren mit einem Aufwand verbunden, der in keinem Verhältnis zum aushaftenden Abgabenbetrag steht, so kann die Abgabenbehörde von der Hereinbringung absehen.
- (4)Absatz 4Für die Verjährung von Abgabenansprüchen gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 110/2023.Für die Verjährung von Abgabenansprüchen gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,.
§ 6 T-KFAG Überweisung der Abgabenbeträge, Einhebungsvergütung, Zweckwidmung
- (1)Absatz einsDie Gesellschaft hat die vereinnahmten Abgabenbeträge vierteljährlich zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres abzurechnen und die nach Abzug der Einhebungsvergütung nach Abs. 2 verbleibenden Abgabenbeträge innerhalb eines Monats dem Land Tirol zu überweisen. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.Die Gesellschaft hat die vereinnahmten Abgabenbeträge vierteljährlich zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres abzurechnen und die nach Abzug der Einhebungsvergütung nach Absatz 2, verbleibenden Abgabenbeträge innerhalb eines Monats dem Land Tirol zu überweisen. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.
- (2)Absatz 2Von den vereinnahmten Abgabenbeträgen kann die Gesellschaft 2,2 v. H. als Vergütung für den ihr durch die Vollziehung dieses Gesetzes entstehenden Aufwand einbehalten. Eine allfällige Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Abweichend davon kann die Gesellschaft für das Kalenderjahr 2024 eine Vergütung von höchsten 3 v. H. und für das Kalenderjahr 2025 eine Vergütung von höchstens 2,5 v. H. der vereinnahmten Abgabenbeträge einbehalten.
- (3)Absatz 3Von den dem Land Tirol zustehenden Abgabenbeträgen sind 1,5 v. H. zur Deckung des Aufwands der Landesregierung und des Landesverwaltungsgerichts zu verwenden.
- (4)Absatz 4Von den dem Land Tirol verbleibenden Abgabenerträgen sind 10 v.H. für soziale Zwecke zu verwenden. Der übrige Teil ist für Förderungsmaßnahmen nach dem Tiroler Kulturförderungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 31/2010, in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.Von den dem Land Tirol verbleibenden Abgabenerträgen sind 10 v.H. für soziale Zwecke zu verwenden. Der übrige Teil ist für Förderungsmaßnahmen nach dem Tiroler Kulturförderungsgesetz 2010, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
§ 7 T-KFAG Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2000, LGBl. Nr. 11, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2002 außer Kraft.