§ 2 T-HSG Begriffsbestimmungen

T-HSG - Hundesteuergesetz, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Als Wachhunde gelten Hunde, die ständig zum Bewachen von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, von Magazinen, Lagerräumen, Lagerplätzen oder ähnlichen Betriebsstätten oder von Gebäuden, die mehr als 250 Meter in der Luftlinie vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt sind, verwendet werden.

(2) Als Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, gelten Hunde, die nach ihrer Art und Ausbildung von ihrem Halter zur Ausübung seines Berufes oder Erwerbes benötigt werden.

In Kraft seit 01.01.1980 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 T-HSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 T-HSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 T-HSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 T-HSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 T-HSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-HSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 T-HSG
§ 3 T-HSG