§ 1 T-HSG Ausschreibung
- (1)Absatz einsDie Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates für das Halten von Hunden, die als Wachhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, eine Abgabe (Hundesteuer) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.
- (2)Absatz 2Die Ermächtigung nach Abs. 1 gilt nur für jene Gemeinden, die gleichzeitig von einer bundesgesetzlichen Ermächtigung (§ 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45) zur Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Assistenzhunde gemäß § 39a des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 58/2022, oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, Gebrauch machen.Die Ermächtigung nach Absatz eins, gilt nur für jene Gemeinden, die gleichzeitig von einer bundesgesetzlichen Ermächtigung (Paragraph 7, Absatz 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45) zur Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Assistenzhunde gemäß Paragraph 39 a, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022,, oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, Gebrauch machen.
§ 2 T-HSG Begriffsbestimmungen
(1) Als Wachhunde gelten Hunde, die ständig zum Bewachen von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, von Magazinen, Lagerräumen, Lagerplätzen oder ähnlichen Betriebsstätten oder von Gebäuden, die mehr als 250 Meter in der Luftlinie vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt sind, verwendet werden.
(2) Als Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, gelten Hunde, die nach ihrer Art und Ausbildung von ihrem Halter zur Ausübung seines Berufes oder Erwerbes benötigt werden.
§ 3 T-HSG Abgabenpflicht
- (1)Absatz einsDer Abgabenpflicht unterliegt das Halten eines mehr als drei Monate alten Hundes im Gemeindegebiet. Der Nachweis, daß ein Hund dieses Alter noch nicht erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes.
- (2)Absatz 2Zur Entrichtung der Abgabe ist der Halter des Hundes verpflichtet. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so gelten sie als Gesamtschuldner. Als Halter gilt jene natürliche Person, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie der Hund zu betreuen, zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist.
§ 6 T-HSG Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 25 Abs. 2 des Gemeindeabgabengesetzes in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 43/1935 außer Kraft.