(1) Als Wachhunde gelten Hunde, die ständig zum Bewachen von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, von Magazinen, Lagerräumen, Lagerplätzen oder ähnlichen Betriebsstätten oder von Gebäuden, die mehr als 250 Meter in der Luftlinie vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt sind, verwendet werden.
(2) Als Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, gelten Hunde, die nach ihrer Art und Ausbildung von ihrem Halter zur Ausübung seines Berufes oder Erwerbes benötigt werden.
Die Abgabe kann bis zum Ausmaß von 45 Euro jährlich je Hund ausgeschrieben werden.
Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 25 Abs. 2 des Gemeindeabgabengesetzes in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 43/1935 außer Kraft.