§ 2 T-BD 1999

T-BD 1999 - Tiroler gewerbliches Berufsrecht-Delegationsverordnung 1999

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

§ 2

 

§ 1 gilt nicht für die Durchführung von Verfahren zur Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z. 3 (§ 28 Abs. 6) in Verbindung mit § 346 Abs. 1 letzter Satz der Gewerbeordnung 1994.

In Kraft seit 01.11.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 T-BD 1999


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 T-BD 1999 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 T-BD 1999


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 T-BD 1999


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 T-BD 1999 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-BD 1999 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 T-BD 1999
§ 3 T-BD 1999