§ 1 gilt nicht für die Durchführung von Verfahren zur Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z. 3 (§ 28 Abs. 6) in Verbindung mit § 346 Abs. 1 letzter Satz der Gewerbeordnung 1994.
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