Die örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden werden mit der Durchführung jener Verfahren nach der Gewerbeordnung 1994, die gemäß den §§ 14 Abs. 2, 341, 345, 346 und 361 der Gewerbeordnung 1994 in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallen, betraut und ermächtigt, im Namen des Landeshauptmannes zu entscheiden.
§ 1 gilt nicht für die Durchführung von Verfahren zur Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z. 3 (§ 28 Abs. 6) in Verbindung mit § 346 Abs. 1 letzter Satz der Gewerbeordnung 1994.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1999 in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängige Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage abzuschließen.
Verordnung des Landeshauptmannes vom 6. Oktober 1999, mit der die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verfahren nach dem Berufsrecht der Gewerbeordnung 1994 betraut und zur Entscheidung ermächtigt werden (Tiroler gewerbliches Berufsrecht-Delegationsverordnung 1999)
StF: LGBl. Nr. 48/1999
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 335a der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/1999, wird verordnet: