§ 1 T-BD 1999

T-BD 1999 - Tiroler gewerbliches Berufsrecht-Delegationsverordnung 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

§ 1

 

Die örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden werden mit der Durchführung jener Verfahren nach der Gewerbeordnung 1994, die gemäß den §§ 14 Abs. 2, 341, 345, 346 und 361 der Gewerbeordnung 1994 in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallen, betraut und ermächtigt, im Namen des Landeshauptmannes zu entscheiden.

In Kraft seit 01.11.1999 bis 31.12.9999
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