§ 3 T-AGG Arten und Höhe der Gebühren

T-AGG - Abfallgebührengesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Abfallgebühren sind als Grundgebühr und als weitere Gebühr zu erheben.

(2) Die Abfallgebühren sind unter Bedachtnahme auf die bestmögliche Verwirklichung der Grundsätze für die Abfallwirtschaft nach § 4 Abs. 1 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1990, in der jeweils geltenden Fassung so festzusetzen, daß das Aufkommen aus der Grundgebühr und der weiteren Gebühr insgesamt dem § 2 Abs. 2, 3 und 4 entspricht.

In Kraft seit 01.07.1991 bis 31.12.9999
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