(1) Dem Kontrollausschuss kommt neben dem Recht der Auftragserteilung gemäß § 39 Abs. 2 insbesondere die Behandlung sämtlicher Berichte der Kontrollstelle zu.
(2) Die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kontrollausschusses hat grundsätzlich der Anzahl der Mitglieder des Stadtsenats zu entsprechen. Ist danach eine Fraktion im Kontrollausschuss nicht vertreten, ist der Kontrollausschuss jedenfalls um ein Mitglied dieser Fraktion zu erweitern. Mitglieder des Gemeinderates, die keiner Fraktion angehören, haben das Recht, an den Sitzungen als Zuhörer teilzunehmen.
(3) Der Kontrollausschuss ist wie folgt zusammenzusetzen:
1. | Die Zahl der den einzelnen Fraktionen zukommenden Mitglieder ist zunächst unter sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 3 zu berechnen; | |||||||||
2. | die Mitglieder des Stadtsenats dürfen dem Kontrollausschuss nicht angehören. |
(4) Die Vorsitzendenstelle kommt der stärksten nicht im Stadtsenat mit Stimmrecht vertretenen Fraktion zu; bei Mandatsgleichheit jener Fraktion, die bei der Gemeinderatswahl mehr gültige Stimmen erreicht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Stelle des (der) Vorsitzenden-Stellvertreters (-Stellvertreterin) kommt jener Fraktion zu, die im Gemeinderat die nächsthöhere Mandatszahl erreicht hat; bei Mandatsgleichheit jener Fraktion, die bei der Gemeinderatswahl weniger gültige Stimmen erreicht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Sind alle Fraktionen des Gemeinderates auch im Stadtsenat vertreten, kommt die Vorsitzendenstelle der nach Mandaten im Gemeinderat schwächsten Fraktion zu; bei Mandatsgleichheit jener Fraktion, die bei der Gemeinderatswahl weniger gültige Stimmen erreicht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Stelle des (der) Vorsitzenden-Stellvertreters (-Stellvertreterin) kommt der nach den vorher genannten Grundsätzen jeweils zweitschwächsten Fraktion zu.
(6) Bringt die Fraktion, die den Anspruch auf die Stelle des (der) Vorsitzenden hat, keinen gültigen Wahlvorschlag ein, kommt diese Stelle der nächst stärkeren Fraktion zu; dies gilt auch für den (die) Vorsitzenden-Stellvertreter (-Stellvertreterin).
(Anm: LGBl. Nr. 1/2005)
0 Kommentare zu § 40b StW 1992