(1) Die Mitglieder eines besonderen Verwaltungsausschusses (§ 40 Abs. 1) müssen dem Gemeinderat nicht angehören, aber zu diesem wählbar sein.
(2) § 11, § 12 Abs. 6 und 7, § 13 Abs. 1, 4 und 5, § 14 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 41 und § 42 Abs. 2 Z 5 und 9 gelten sinngemäß.
(3) § 10 Abs. 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Mitglieder das Gelöbnis spätestens in der ersten Sitzung des besonderen Verwaltungsausschusses dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zu leisten haben.
(4) Die Mitglieder haben das Recht, sich im Gemeinderat über alle Angelegenheiten, die die Unternehmung betreffen, zu unterrichten und zu jenen Verhandlungsgegenständen, die die Unternehmung betreffen, das Wort zu ergreifen. Ferner steht ihnen ein Einsichtsrecht in Verhandlungsschriften über solche Sitzungen des besonderen Verwaltungsausschusses zu, dem das Mitglied angehört.
(5) § 13 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß das Mitglied nur an jenen Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen hat, in denen Angelegenheiten der jeweiligen Unternehmung Verhandlungsgegenstände sind.
(6) § 15 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß eine Verständigung von der Abhaltung der Sitzung nur dann erfolgen muß, wenn für das Mitglied Teilnahmepflicht besteht.
(7) § 42 Abs. 2 Z 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Berichterstattung im Gemeinderat bei Verhandlungsgegenständen, die die jeweilige Unternehmung betreffen, durch den (die) Vorsitzenden (Vorsitzende) des Verwaltungsausschusses zu erfolgen hat.
(8) § 42 Abs. 2 Z 8 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß es sich um einen Verhandlungsgegenstand handelt, der die Unternehmung betrifft.
(9) Ein Mitglied eines besonderen Verwaltungsausschusses, das nicht Mitglied des Gemeinderates ist, ist durch den Gemeinderat seines Mandates verlustig zu erklären,
1. | wenn es das Gelöbnis überhaupt nicht oder nicht in der in § 10 vorgeschriebenen Form ablegt oder es unter Bedingungen oder Vorbehalten leistet, | |||||||||
2. | wenn es an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen des besonderen Verwaltungsausschusses unentschuldigt nicht teilnimmt, | |||||||||
3. | wenn es die Wählbarkeit verliert oder der ursprüngliche Mangel der Wählbarkeit nachträglich bekannt wird. |
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