§ 39 StW 1992 § 39

StW 1992 - Statut für die Stadt Wels 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Bei der Gliederung des Magistrates ist jedenfalls eine Kontrollstelle vorzusehen, die die Gebarung des Magistrates in bezug auf die rechnerische Richtigkeit sowie auf die Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen hat. Die Kontrollstelle hat auch jene Institutionen (wirtschaftliche Unternehmungen, Vereine, kulturelle Einrichtungen usw.) nach den vorgenannten Grundsätzen zu überprüfen, an denen die Stadt beteiligt ist, soweit es der Umfang der Beteiligung zulässt, oder die sie fördert, soweit sich die Stadt die Kontrolle vorbehalten hat, oder die Institutionen mit einer Kontrolle einverstanden sind. (Anm: LGBl.Nr. 34/2014)

(2) Die Kontrollstelle erhält ihren Auftrag vom Gemeinderat, vom Stadtsenat, vom Kontrollausschuß, vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) oder vom (von der) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin). Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat unverzüglich eine Prüfung durch die Kontrollstelle anzuordnen, wenn dies ein Mitglied des Stadtsenates im Rahmen seines Geschäftsbereiches (§ 32 Abs. 6) verlangt. Die Kontrollstelle kann auch von Amts wegen tätig werden.

(3) Die Kontrollstelle hat unverzüglich nach Abschluß der Prüfung jenem Organ, von dem sie den Prüfungsauftrag erhalten hat, dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) sowie in jedem Fall gleichzeitig unverzüglich auch im Weg des (der) Vorsitzenden unmittelbar dem Kontrollausschuß und dem (der) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) zu berichten. Innerhalb einer angemessenen Frist nach Ablauf des Kalenderjahres hat die Kontrollstelle dem Gemeinderat einen zusammenfassenden Jahresbericht über die erfolgte Prüfungstätigkeit vorzulegen. Nach seiner Behandlung im Gemeinderat ist der Jahresbericht unter Beachtung allfällig bestehender Verschwiegenheitspflichten im Internet zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 34/2014)

(4) Wenn ein Antrag gemäß § 12 von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates schriftlich unterstützt ist und sich auf einen bestimmten Vorgang in einer der Prüfung der Kontrollstelle unterliegenden Angelegenheit der Stadt bezieht, ist eine Gebarungsprüfung auch ohne Beschluß des Gemeinderates durchzuführen. Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat dieses Verlangen unverzüglich dem (der) Leiter (Leiterin) der Kontrollstelle mitzuteilen. Ein weiterer solcher Antrag kann vor Ablauf von sechs Monaten nur gestellt werden, wenn die Kontrollstelle dem Gemeinderat über die Durchführung der Prüfung berichtet hat.

(5) (Verfassungsbestimmung) Der (Die) Leiter (Leiterin) der Kontrollstelle ist in Ausübung seiner (ihrer) Aufgaben als Kontrollorgan hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges seiner (ihrer) Feststellungen an keine Weisungen gebunden.

(5a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kontrollstelle zu unterrichten. Der (Die) Leiter (Leiterin) der Kontrollstelle ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Der Gemeinderat kann die Leiterin bzw. den Leiter mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abberufen, wenn

1.

seine (ihre) geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

2.

er seine (sie ihre) Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.

(Anm: LGBl. Nr. 60/2010, 41/2015)

(6) Die Kontrollstellenleiterin bzw. der Kontrollstellenleiter wird vom Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für sechs Jahre bestellt. Vor der Bestellung der Kontrollstellenleiterin bzw. des Kontrollstellenleiters hat eine öffentliche Ausschreibung durch die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister und eine Anhörung durch den Kontrollausschuss zu erfolgen. Für die Ausschreibung sind die Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 anzuwenden. Bei der Anhörung sind alle Mitglieder des Gemeinderats teilnahme- und frageberechtigt. Der (Die) Kontrollstellenleiter (Kontrollstellenleiterin) wird für die Dauer seiner (ihrer) Bestellung Magistratsbediensteter (Magistratsbedienstete). Der (Die) Kontrollstellenleiter (Kontrollstellenleiterin) darf weder dem Gemeinderat noch dem Stadtsenat als Mitglied angehören. (Anm: LGBl.Nr. 1/2005, 60/2010, 34/2014, 41/2015)

In Kraft seit 23.10.2015 bis 31.12.9999
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