(1) Diplom-Sozialbetreuer/-innen üben sämtliche Tätigkeiten aus, die auch von Fach-Sozialbetreuer/-innen ausgeführt werden können (§§ 7 bis 9). Auf Grund ihrer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung und den bei der Verfassung der Diplomarbeit erworbenen Kompetenzen besitzen sie aber eine höhere Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit. Dies gilt nicht für pflegerische Tätigkeiten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG).
(2) Diplom-Sozialbetreuer/-innen nehmen über die unmittelbaren Betreuungsaufgaben hinausgehend konzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der Betreuungsarbeit wahr.
(3) Diplom-Sozialbetreuer/-innen verfügen über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Fach-Sozialbetreuern/Fach-Sozialbetreuerinnen und Heimhelfern/Heimhelferinnen in Fragen der Sozialbetreuung.
(4) Diplom-Sozialbetreuer/-innen wirken mit an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes der eigenen Organisation/Einrichtung und führen Maßnahmen und Prozesse der Qualitätsentwicklung durch, wie Reflexion und Evaluation mithilfe anerkannter Verfahren und Instrumente.
(5) Diplom-Sozialbetreuer/-innen müssen über zumindest eine der folgenden Spezialisierungen verfügen:
1. | Altenarbeit (A) oder | |||||||||
2. | Familienarbeit (F) oder | |||||||||
3. | Behindertenarbeit (BA) oder | |||||||||
4. | Behindertenbegleitung (BB). |
(6) Mindestalter für die Ausübung der Tätigkeit als Diplom-Sozialbetreuer/in ist 20 Jahre.
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