(1) Dieses Gesetz regelt die Ausbildung zu den Sozialbetreuungsberufen, die Voraussetzungen für die Ausübung und den Tätigkeitsbereich der Sozialbetreuungsberufe sowie die Ausbildungseinrichtungen für Sozialbetreuungsberufe.
(2) Sozialbetreuungsberufe sind Diplom-Sozialbetreuer/-innen, Fach-Sozialbetreuer/-innen und Heim-helfer/-innen.
(3) Die Regelungen des Bundes über Gesundheitsberufe bleiben unberührt.
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