(1) Im Umlegungsbescheid hat die Landesregierung
1. | den Umlegungsplan zu genehmigen und | |||||||||
2. | zu entscheiden über | |||||||||
a) | die Einbringung von Geldleistungen und die Zuerkennung von Geldabfindungen, | |||||||||
b) | die Neuregelung der Rechte Dritter (§ 57 Abs. 1 bis 5), | |||||||||
c) | die Aufbringung der Flächen für gemeinsame Anlagen und den Beitragsschlüssel für die Kosten für gemeinsame Anlagen und | |||||||||
d) | die Genehmigung durch Vertrag getroffener Regelungen über die Rechte Dritter (§ 57 Abs. 6). |
(2) Der Umlegungsplan ist zu genehmigen, wenn er
1. | die Schaffung von nach Lage, Form und Größe zweckmäßig gestalteten Baugrundstücken gewährleistet und den städtebaulichen, siedlungs- und verkehrstechnischen Interessen entspricht, | |||||||||
2. | die erforderlichen Flächen für gemeinsame Anlagen vorsieht und | |||||||||
3. | den gesetzlichen Vorschriften, dem Entwicklungsprogramm, dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan (§ 40 Abs. 4 Z 4) nicht widerspricht. |
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