Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsVon der Pflicht zur Aussage sind befreit:
1.Ziffer einsPersonen, die im Verfahren gegen einen Angehörigen (§ 72 StGB) aussagen sollen;Personen, die im Verfahren gegen einen Angehörigen (Paragraph 72, StGB) aussagen sollen;
2.Ziffer 2Besonders schutzbedürftige Opfer (§ 66a), wenn die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen kontradiktorischen Vernehmung zu beteiligen (§§ 165, 247).Besonders schutzbedürftige Opfer (Paragraph 66 a,), wenn die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen kontradiktorischen Vernehmung zu beteiligen (Paragraphen 165,, 247).
(2)Absatz 2Nach Abs. 1 Z 1 ist eine erwachsene Person, die als Privatbeteiligte am Verfahren mitwirkt (§ 67), von der Aussage nicht befreit.Nach Absatz eins, Ziffer eins, ist eine erwachsene Person, die als Privatbeteiligte am Verfahren mitwirkt (Paragraph 67,), von der Aussage nicht befreit.
(3)Absatz 3Besteht die Befreiung von der Aussage im Verfahren gegen mehrere Beschuldigte nur gegenüber einem von ihnen, so ist der Zeuge hinsichtlich der anderen nur dann befreit, wenn eine Trennung der Aussagen nicht möglich ist. Gleiches gilt, wenn sich der Befreiungsgrund nur auf einen von mehreren Sachverhalten bezieht.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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