Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsObservation ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer Straftat oder zur Ausforschung des Aufenthalts des Beschuldigten erforderlich erscheint.
(2)Absatz 2Der Einsatz technischer Mittel, die im Wege der Übertragung von Signalen eine Feststellung des räumlichen Bereichs ermöglichen, in dem sich die überwachte Person aufhält, und das Öffnen von Fahrzeugen und Behältnissen zum Zweck der Einbringung solcher technischer Mittel ist zur Unterstützung der Observation zulässig, sofern die Observation ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(3)Absatz 3Sofern die Observation
1.Ziffer einsdurch den Einsatz technischer Mittel (Abs. 2) unterstützt wird,durch den Einsatz technischer Mittel (Absatz 2,) unterstützt wird,
2.Ziffer 2über einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden oder
3.Ziffer 3außerhalb des Bundesgebietes durchgeführt wird oder werden soll,
ist sie nur dann zulässig, wenn der Verdacht einer vorsätzlich begangenen Straftat besteht, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, und auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass die überwachte Person die strafbare Handlung begangen habe oder mit dem Beschuldigten Kontakt herstellen werde oder dadurch der Aufenthalt eines flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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