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§ 130. Bei Verdacht(1) Observation ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer KindestötungStraftat oder zur Ausforschung des Aufenthalts des Beschuldigten erforderlich erscheint.
(2) Der Einsatz technischer Mittel, die im Wege der Übertragung von Signalen eine Feststellung des räumlichen Bereichs ermöglichen, in dem sich die überwachte Person aufhält, und das Öffnen von Fahrzeugen und Behältnissen zum Zweck der Einbringung solcher technischer Mittel ist nebst den nach den vorstehenden Vorschriften zu pflegenden Erhebungen auch zu erforschenzur Unterstützung der Observation zulässig, ob das Kind lebendig geboren wurdesofern die Observation ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(3) Sofern die Observation
1. | durch den Einsatz technischer Mittel (Abs. 2) unterstützt wird, | |||||||||
2. | über einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden oder | |||||||||
3. | außerhalb des Bundesgebietes durchgeführt wird oder werden soll, | |||||||||
ist sie nur dann zulässig, wenn der Verdacht einer vorsätzlich begangenen Straftat besteht, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, und auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass die überwachte Person die strafbare Handlung begangen habe oder mit dem Beschuldigten Kontakt herstellen werde oder dadurch der Aufenthalt eines flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann. |
§ 130. Bei Verdacht(1) Observation ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer KindestötungStraftat oder zur Ausforschung des Aufenthalts des Beschuldigten erforderlich erscheint.
(2) Der Einsatz technischer Mittel, die im Wege der Übertragung von Signalen eine Feststellung des räumlichen Bereichs ermöglichen, in dem sich die überwachte Person aufhält, und das Öffnen von Fahrzeugen und Behältnissen zum Zweck der Einbringung solcher technischer Mittel ist nebst den nach den vorstehenden Vorschriften zu pflegenden Erhebungen auch zu erforschenzur Unterstützung der Observation zulässig, ob das Kind lebendig geboren wurdesofern die Observation ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(3) Sofern die Observation
1. | durch den Einsatz technischer Mittel (Abs. 2) unterstützt wird, | |||||||||
2. | über einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden oder | |||||||||
3. | außerhalb des Bundesgebietes durchgeführt wird oder werden soll, | |||||||||
ist sie nur dann zulässig, wenn der Verdacht einer vorsätzlich begangenen Straftat besteht, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, und auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass die überwachte Person die strafbare Handlung begangen habe oder mit dem Beschuldigten Kontakt herstellen werde oder dadurch der Aufenthalt eines flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann. |