§ 2 Stmk. VRG Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.10.2010 bis 31.12.9999

(1) Im allgemeinenGesetzes- und Verordnungsentwürfe der Landesregierung sind – unbeschadet sonstiger die Begutachtung regelnde Vorschriften – einem Begutachtungsverfahren haben Landesbürger, Gemeinden, Interessenvertreterzu unterziehen.

(2) Gesetzesinitiativen von Abgeordneten und sonstige betroffene Personen und EinrichtungenAusschüssen können vom jeweils befassten Ausschuss einem Begutachtungsverfahren unterzogen werden.

(3) Das Begutachtungsverfahren ist nach Möglichkeit elektronisch durchzuführen. Die Begutachtungsfrist soll nicht kürzer als vier Wochen sein.

(4) Jede Person hat das Recht, zu Gesetzesvorschlägen und Verordnungsentwürfen der Landesregierung im selbständigen Wirkungsbereich des Landes, soweit sie von grundsätzlicher Bedeutung sind, innerhalb von sechs WochenBegutachtungsverfahren eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

( Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen der Landesregierung und zu Gesetzesinitiativen gemäß Abs. 2) Verwaltungsrechtliche Vorschriften werden nicht berührt sind vom Landtag und Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen sind von der Landesregierung zu veröffentlichen.

(35) Die Unterlassung des Begutachtungsverfahrens hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Gesetzes keinen Einflußder Rechtsvorschrift.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010

Stand vor dem 19.10.2010

In Kraft vom 01.01.1987 bis 19.10.2010

(1) Im allgemeinenGesetzes- und Verordnungsentwürfe der Landesregierung sind – unbeschadet sonstiger die Begutachtung regelnde Vorschriften – einem Begutachtungsverfahren haben Landesbürger, Gemeinden, Interessenvertreterzu unterziehen.

(2) Gesetzesinitiativen von Abgeordneten und sonstige betroffene Personen und EinrichtungenAusschüssen können vom jeweils befassten Ausschuss einem Begutachtungsverfahren unterzogen werden.

(3) Das Begutachtungsverfahren ist nach Möglichkeit elektronisch durchzuführen. Die Begutachtungsfrist soll nicht kürzer als vier Wochen sein.

(4) Jede Person hat das Recht, zu Gesetzesvorschlägen und Verordnungsentwürfen der Landesregierung im selbständigen Wirkungsbereich des Landes, soweit sie von grundsätzlicher Bedeutung sind, innerhalb von sechs WochenBegutachtungsverfahren eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

( Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen der Landesregierung und zu Gesetzesinitiativen gemäß Abs. 2) Verwaltungsrechtliche Vorschriften werden nicht berührt sind vom Landtag und Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen sind von der Landesregierung zu veröffentlichen.

(35) Die Unterlassung des Begutachtungsverfahrens hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Gesetzes keinen Einflußder Rechtsvorschrift.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010

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