Die Verträge zur Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans haben den Vertragsschablonen nach § 2 zu entsprechen. Weiters haben sich derartige Verträge an den in der jeweiligen Branche üblichen Verträgen zu orientieren und sind unter Zuziehung von Personalberatern, Wirtschaftstreuhändern oder ähnlicher fachlicher Beratung zu erstellen.
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