(1) Die Landesregierung hat Vertragsschablonen zu beschließen, die von Unternehmungen im Sinne des § 1 beim Abschluss von Verträgen zur Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans anzuwenden sind. Im Falle von Unternehmungen weiterer Stufen im Sinne des Artikels 127 Abs. 3 letzter Satz B-VG oder Artikels 127a Abs. 3 letzter Satz B-VG ist das Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes für jede Stufe gesondert zu beurteilen.
(2) Die Vertragsschablonen haben alle Elemente vorzusehen, die in Verträge zur Besetzung von Mitgliedern des Leitungsorgans aufgenommen werden dürfen. Sie haben ein Grundgehalt vorzusehen, das branchenübliche Grundgehälter nicht übersteigen darf. Neben dem Grundgehalt sind nur erfolgsabhängige sonstige Leistungen zulässig. Die leistungs-und erfolgsorientierten Komponenten haben sich an der wirtschaftlichen Entwicklung der Unternehmung, insbesondere im Hinblick auf die Gewinn-, Umsatz- und Exportentwicklung sowie die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zu orientieren und dürfen branchenübliche variable Bezüge nicht übersteigen. Das Gesamtjahresentgelt setzt sich aus dem Grundgehalt und allfälligen leistungs- und erfolgsorientierten Komponenten zusammen und darf insgesamt den im Steiermärkischen Landes-Bezügegesetz, LGBl. Nr. 72/1997 in der jeweils geltenden Fassung, geregelten höchsten Gesamtjahresbezug nicht übersteigen.
(3) Eine allfällige Pensionsregelung in den Vertragsschablonen hat sich an § 13 des Steiermärkischen Landes-Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 72/1997 in der jeweils geltenden Fassung, zu orientieren.
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