Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
(1) Der Pensionskassenbeitrag des Rechtsträgers enthält die Verwaltungskosten der Pensionskasse sowohl für die Beiträge gemäß § 4 als auch für allfällige gemäß § 5 geleistete Beiträge.
(2) Die Versicherungssteuer für den Pensionskassenbeitrag des Rechtsträgers trägt der Rechtsträger.
In Kraft seit 01.10.1997 bis 31.12.9999
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