(1) Rechtsträger für die Pensionskassenvorsorge
1. | der Organe des Landes ist das Land, | |||||||||
2. | der Organe der Stadt Graz ist die Stadt Graz und | |||||||||
3. | des Bürgermeisters ist die jeweilige Gemeinde |
(2) Bei den in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
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