§ 4 Stmk. PKVG

Stmk. PKVG - Steiermärkisches Pensionskassenvorsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Auf Grund der Erklärung des Anwartschaftsberechtigten nach § 3 Abs. 2 hat der Rechtsträger monatlich im vorhinein Beiträge an die Pensionskasse im Ausmaß von 10 % der dem Anwartschaftsberechtigten gemäß § 3 Stmk. LBezG oder §§ 6 und 12 bis 14 Stmk. GBezG gebührenden Bezüge einschließlich der Sonderzahlungen (Pensionskassenbeitrag des Rechtsträgers) zu leisten.

(2) Die Beitragszahlung endet jedenfalls, wenn eine Leistung im Sinne des Abschnittes 4 dieses Gesetzes in Anspruch genommen wird.

In Kraft seit 01.10.1997 bis 31.12.9999
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