Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die von den Versicherern eingerichteten und betriebenen Zulassungsstellen müssen jedenfalls zu nachstehenden Zeiten an Werktagen für die Abwicklung der übertragenen Aufgaben geöffnet sein: Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr.
In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
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