Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die von den Versicherern eingerichteten und betriebenen Zulassungsstellen müssen jedenfalls zu nachstehenden Zeiten an Werktagen für die Abwicklung der übertragenen Aufgaben geöffnet sein: Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr.
In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 Stmk. KP
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Stmk. KP selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 Stmk. KP