Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16. Juni 1998, GZ.: 11 05 2/98-10, mit der die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur als Behörde bestimmt wird, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer ermächtigt werden können, Kraftfahrzeugzulassungsstellen einzurichten und zu betreiben (Steiermärkische Kraftfahrzeugzulassungsstellen-Probebetriebsverordnung)
Stammfassung: LGBl. Nr. 57/1998