(1) Der Bezirksleiter und für jeden Gerichtsbezirk ein Stellvertreter werden von den Ortseinsatzleitern auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
(2) Die Aufgaben des Bezirksleiters sind:
a) | Koordinierung der Tätigkeit der Ortseinsatzleiter, | |||||||||
b) | Durchführung des Arbeitsprogrammes, | |||||||||
c) | Erstattung des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses im Wege des Bezirkstages an den Landesvorstand. |
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