Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Sofern ein Bezirkshauptmann von der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses zu entbinden ist, obliegt die Vollziehung dieser Dienstrechtsangelegenheit der Landesregierung als Dienstbehörde.
In Kraft seit 29.07.1999 bis 31.12.9999
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