Den Leitern der Bezirkshauptmannschaften obliegt – hinsichtlich der Beamten als Dienstbehörde erster Instanz – die Entbindung der Bediensteten der Bezirkshauptmannschaften und politischen Exposituren von der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses.
Sofern ein Bezirkshauptmann von der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses zu entbinden ist, obliegt die Vollziehung dieser Dienstrechtsangelegenheit der Landesregierung als Dienstbehörde.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juli 1999, in Kraft.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 1999 über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten der Bezirkshauptmannschaften (Steiermärkische Dienstrechtsverfahrensverordnung der Bezirkshauptmannschaften – Stmk. BH – DVO)
Stammfassung: LGBl. Nr. 69/1999
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, in der Fassung BGBl. Nr. 41/1996, und des § 5 des Bezirkshauptmannschaftengesetzes, LGBl. Nr. 60/1997, wird verordnet: